Dienstwagenbesteuerung – Anwendung der 1 %-Regelung auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten nutzt

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, bleiben dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen erspart, die er ansonsten aus seinem versteuerten Arbeitslohn zu tragen hätte. Der in der unentgeltlichen/verbilligten Überlassung eines Firmenwagens liegende Vorteil zählt daher zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug). Für die Bemessung des Sachbezugs besteht ein Wahlrecht zwischen pauschaler 1 %-Regelung und der Möglichkeit des Einzelnachweises in Form eines Fahrtenbuches. Bei der pauschalen 1 %-Regelung bemisst sich der geldwerte Vorteil für das überlassene Firmenfahrzeug für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises.

Bisher wurde in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumte, den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen zu dürfen, die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs zwar vermutet; der Steuerpflichtige konnte diese Vermutung jedoch unter engen Voraussetzungen widerlegen. In einer Reihe von Urteilen vom 21. März und 18. April 2013 hat der BFH nunmehr – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass bereits in der vom Arbeitgeber gewährten Möglichkeit, den Firmenwagen auch privat nutzen zu dürfen, beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil führt, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung tatsächlich Gebrauch macht, sei dafür unerheblich.