Lohnsteuer: Achtung, falsche Steuerklasse!

Ein technischer Fehler in der zentralen Steuermerkmals-Datenbank hat dazu geführt, dass Anfang September 2015 den Arbeitgebern einiger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 3 fälschlich eine Änderung auf die Steuerklasse 4 übermittelt wurde. Da die Arbeitgeber an die Auskünfte aus der Datenbank gebunden sind, erfolgte daraufhin für diese Personen ein zu hoher Steuerabzug.

Zumal die Finanzbehörden die Betroffenen nicht selbst identifizieren können, sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Entgeltabrechnung für September 2015 und insbesondere ihre Steuerklassenangabe genau prüfen. Sollte der Fehler aufgetreten sein, genügt ein formloser Antrag auf Korrektur der Steuerklasse, der an das zuständige Finanzamt des Arbeitnehmers zu richten ist. Im darauffolgenden Monat sollte die Steuerklasse dann wieder zutreffend übermittelt werden. Zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.