Steueränderungsgesetz 2015 passiert Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag beschloss am 24.09.2015 das Steueränderungsgesetz 2015. Am 16.10.2015 erteilte der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung, so dass dieses nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.

Mit dem Gesetz werden Maßnahmen umgesetzt, die die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung vom 19.12.2014 zu dem damals verhandelten Zollkodex-Anpassungsgesetz angekündigt hatte.

Das beschlossene Gesetz enthält u. a. die folgenden Maßnahmen:

  • Beschränkung steuerneutraler Einbringungen bei Gewährung sonstiger Gegenleistungen, wobei diese mindestens bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (lt. Entwurf noch EUR 300.000) nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führen (§§ 20,21 und 24 UmwStG),
  • Modifikation der Konzernklausel gemäß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, so dass diese auch anwendbar ist, wenn die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist,
  • Verteilung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschuld auf einen Zeitraum von 5 Jahren bei der Übertragung der 6b-Rücklage auf Wirtschaftsgüter im EU-/ EWR-Ausland (§ 6b Abs. 2a EStG),
  • Kodifizierung der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG,
  • Neuregelung der ab 01.01.2009 anzuwendenden grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungsgrundlage, wobei für bereits ergangene Festsetzungen und Feststellungen regelmäßig Vertrauensschutz gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 14 GrEStG),

Kodifizierung der bisherigen Praxis zum Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).