Umsatzsteuer-Berichtigung bei Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags

Stellt der leistende Unternehmer einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag in Rechnung, schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann gegenüber dem Leistungsempfänger grundsätzlich berichtigt werden. Das BMF stimmt mit Schreiben vom 07.10.2015 nun dem BFH-Urteil vom 18.09.2008 zu, das eine wirksame Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer davon abhängig macht, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.

Hinweis: Die Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl die Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt als auch bei Bestehen eines Rückzahlungsanpruchs der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird.