Teilweise Entschärfung der Regelungen zur Erstattung von Kapitalertragsteuern

Der EUGH hat mit Urteil vom 20. Dezem-ber 2017 entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung aus 2007 unionsrechtswidrig ist. In § 50d Abs. 3 EStG wird geregelt, dass z. B. eine Erstattung von Kapitalertragsteuer an eine ausländische Muttergesellschaft aufgrund von vorher durchgeführten Ausschüttungen nur erfolgen kann, soweit die Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Substanz aufweist. Auf eine Missbrauchsabsicht kommt es danach nicht an. Das gilt selbst dann, wenn die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie eine vollständige Freistellung von Kapitalerträgen vorsahen. Diese einschränkende Regelung des § 50d Abs. 3 EStG führte in der Praxis dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen die vollständige Freistellung ins Leere lief und der deutsche Fiskus von den ausschüttenden inländischen Gesellschaften Kapitalertragsteuer nacherhob oder die Erstattung an die ausländische Muttergesellschaft verweigerte.

Zum o. g. Urteil hat sich nunmehr das BMF mit einem Schreiben vom 4. April 2018 geäußert. Danach werden die einschränkenden Regelungen des § 50d Abs. 3 EStG modifiziert und teilweise aufgehoben und entschärft. Eine vollständige Aufhebung erfolgte jedoch nicht, sondern die Regelung ist eingeschränkt weiterhin anwendbar. Darüber hinaus obliegt es - wie bisher auch - dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht vorliegen und mithin ein Recht auf teilweise oder vollständige Freistellung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer besteht. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass das BMF-Schreiben nur den Kapitalertragsteuerabzug entschärft, jedoch die ähnlichen Regelungen zu Quellensteuereinbehalten auf Zins- und Lizenzzahlungen unverändert bleiben.

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