Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus

Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen ihrer Wohnraumoffensive, mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu setzen. Dazu beschloss sie am 19. September 2018, den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Anders als in einem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 noch vorgesehen, soll die Förderung nicht auf bestimmte Fördergebiete beschränkt sein.

Geplant ist die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Konkret soll der Bau neuen Wohnraums bzw. der Erwerb von neuen Wohngebäuden im bezahlbaren Mietsegment durch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten vier Jahren gefördert werden. Demnach würde in diesem Zeitraum neben der gesetzlichen Regel-AfA von 2 % jeweils 5 % steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Förderung setzt allerdings voraus, dass die Wohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Ist dies nicht der Fall, sind die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen wieder rückgängig zu machen. Des Weiteren wird die Förderung nur gewährt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes EUR 3.000 je qm Wohnfläche nicht übersteigen.

Zudem ist die Förderung aus fiskalischen Gründen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes von maximal EUR 2.000 je qm Wohnfläche begrenzt. Folglich ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf diesen Betrag je qm Wohnfläche gedeckelt.

Um die Förderung zu erhalten, muss der erforderliche Bauantrag bzw. eine Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt worden sein. Die Sonderabschreibung soll letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden können, so dass für die vollständige Ausschöpfung der Förderung eine Fertigstellung des Wohngebäudes bis spätestens 31. Dezember 2023 erforderlich ist.

Hinweis: Die Gewährung der Sonderabschreibung soll an die Einhaltung der EU-Vorschriften für sog. De-minimis-Beihilfen gekoppelt werden. Dies bedeutet, dass der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen EUR 200.000 nicht übersteigen darf.

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