Rechtsprechung: Keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufs bei gleichzeitigem Verkauf der Anteile an der Veräußerin (BFH, Urteil vom 19. September 2018 – II R 10/16)

Eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Beispielsweise, wenn er durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

Verwertungsposition des Erwerbers entscheidend

Wesentlich war für den BFH, dass der Erwerber seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag weiterhin verwertete. Denn dies sei nicht nur dann der Fall, wenn er Einfluss auf den späteren Weiterverkauf des Grundstücks ausübt, sondern bereits dann, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Entscheidend ist, ob der Erwerber sich oder einem oder mehreren Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die grundbesitzende Gesellschaft verschafft. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Anteilserwerb nicht zu einem (weiteren) grunderwerbsteuerbaren Vorgang führt.

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