Einkommensteuer: Ergebniszuweisung einer vermögensverwaltenden GbR bei Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres

A, B und C waren zu je 1/3 Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mit Vertrag vom 22. Oktober 1997 verkaufte Gesellschafter A alle Rechte und Ansprüche aus seiner Beteiligung an der GbR an D. Es war vereinbart, dass die Übertragung der Gesellschafterrechte zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung erfolgt. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte am 1. Juli 1998. Der für das Jahr 1998 von der GbR erklärte Verlust wurde mit entsprechendem steuerlichen Feststellungsbescheid zunächst zu je einem Drittel auf die Altgesellschafter B, C und den Neugesellschafter D verteilt. In darauf folgenden Änderungsbescheiden wurde der Verlust davon abweichend zu je 1/6 auf A und D sowie zu je 1/3 auf B und C verteilt. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage, mit der D die Änderung des Feststellungsbescheids und eine auf seine Person bezogene Verlustzuweisung von 1/3 begehrte, statt.

Nach Ansicht des BFH ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in dem Vertrag vom 22. Oktober 1997 eine steuerrechtlich wirksame Zuweisung von künftigen Überschüssen vereinbart worden war. Danach war D der Anteil am Verlust für das Jahr 1998 zu 1/3 zuzurechnen.

Für die Verteilung des Einnahmen- und des Werbungskostenüberschusses der GbR, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Ergebnisanteil zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel maßgeblich, so wie sich dieser für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergibt. Der dem einzelnen Gesellschafter einer GbR zuzurechnende Anteil am Überschuss steht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest.

Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels der GbR mit der Maßgabe, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet wird, ist steuerlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Die vereinbarte Ergebnisverteilung war mithin steuerrechtlich anzuerkennen, weil diese mit Zustimmung aller Gesellschafter für die Zukunft getroffen worden ist und ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass Alt-Gesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten, um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu schaffen.

Weitere Artikel dieser Rubrik finden Sie in unserem Archiv.

Themenübersicht

AllgemeinesHGBSteuernArchiv