Sonderbetriebsvermögen bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften

Liegt bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften jeweils eine ununterbrochene Mitunternehmerkette vor, ist laut Urteil des BFH vom 12. Oktober 2016 (Az. I R 92/12, DStR 2017, S. 589) der mittelbar dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der BFH schlussfolgert daraus, dass für den mittelbar beteiligten Gesellschafter nicht nur Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch Sonderbetriebsvermögen II bei der Untergesellschaft gebildetwerden kann.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich laut einer Kurzinformation vom 20. August 2018 des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (Az. VI 307 – S 2241 – 319, DStR 2019, S. 2320) dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Weiter wird darin ausgeführt, dass deshalb im Fall der Fremdfinanzierung des Erwerbs der Anteile der Obergesellschaft die Finanzierungsaufwendungen, die teilweise auch auf die mittelbar gehaltenen Beteiligungen an den Untergesellschaften entfallen, im Verhältnis der Anschaffungskosten für die anteiligen Wirtschaftsgüter in der Obergesellschaft und in den Untergesellschaften auf-zuteilen sind.

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