Vorsteuerabzug bei einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

In einem Urteil des BFH vom 5. September 2019 wurde u.a. entschieden, dass eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestelltworden ist.

Die Rechnungsberichtigung wurde im vorliegenden Fall bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht durchgeführt. Demnach können Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden. Eine berichtigte Rechnung setzt dabei ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

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