Neues zur Going-Concern-Annahme – Entwurf IDW EPS 270

Der Entwurf des IDW Prüfungsstandards: „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ (IDW EPS 270 n.F.) formuliert erstmals ausdrücklich die Anforderung an die gesetzlichen Vertreter, nicht nur bei der Aufstellung eines Lageberichts, sondern davon unabhängig auch bei der Aufstellung eines Abschlusses eine Going-Concern-Annahme zu treffen. Das gilt auch dann, wenn kein Anhang zu erstellen ist. Um diese Annahme zu treffen, haben die gesetzlichen Vertreter zu beurteilen,

  • ob Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, und gegebenenfalls
  • wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese den Bestand des Unternehmens gefährden könnten.

Eine Bilanzierung unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist unangemessen, wenn die gesetzlichen Vertreter

  • mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen sind (d. h. die gesetzlichen Vertreter haben keine realistische Alternative hierzu) oder 
  • sich dafür entschieden haben,

das gesamte Unternehmen zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn das Management feststellt, dass eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde.

Eine Ausnahme bildet der Sachverhalt, falls die Going-Concern-Annahme auf der finanziellen Unterstützung des Gesellschafters des Unternehmens beruht (z. B. durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen, Forderungsverzichte mit Besserungsschein oder „harte“ Patronatserklärungen). Sofern eine solche Verpflichtung bis zum Datum der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht vorliegt, können die gesetzlichen Vertreter nicht von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgehen.

Im Zuge der Neufassung von IDW PS 270 wurde die Berichterstattungspflicht im Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB in diese Verlautbarung integriert. Auffällig ist dabei, dass in einem Bestätigungsvermerk nach den neuen IDW Prüfungsstandards über bestandsgefährdende Risiken künftig in einem gesonderten Abschnitt zu berichten ist.