Anhangangaben zu bestimmten Finanzinstrumenten (IDW RH HFA 1.005)

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in Änderung von (Konzern-)Anhangvorschriften durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz eine überarbeitete Fassung des Rechnungslegungshinweises „Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 bis 20 HGB“ zu bestimmten Finanzinstrumenten verabschiedet. Hier wurde ein neuer Abschnitt eingefügt, der sich mit der Auslegung des geänderten § 285 Nr. 20 HGB befasst.

Dabei ergeben sich die folgenden Auswirkungen:

Mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente

Nach § 285 Nr. 20 / § 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB sind zu mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten bestimmte Angaben im (Konzern-)Anhang erforderlich. Dies betrifft sowohl Finanzinstrumente, die mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden bewertet wurden, als auch derivative Finanzinstrumente. Dazu enthält die überarbeitete Verlautbarung insbesondere folgende Ergebnisse:

  • Unter die Angabepflicht fallen ausschließlich Finanzinstrumente, für die sich der Bewertungsmaßstab „beizulegender Zeitwert“ ausdrücklich aus dem HGB ergibt. Dies betrifft lediglich Finanzinstrumente des Deckungsvermögens sowie Rückstellungen für wertpapiergebundene Versorgungszusagen. Finanzinstrumente, die im Abschluss zwar mit einem Wert angesetzt werden, der dem beizulegenden Zeitwert entspricht, die aber handelsrechtlich nach anderen Maßstäben bewertet werden, fallen nicht unter diese Angabepflicht, sondern im Fall derivativer Finanzinstrumente unter die (schon bislang bestehende) Angabepflicht nach § 285 Nr. 19 / 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB.
  • Finanzinstrumente, die in eine handelsbilanzrechtliche Bewertungseinheit einbezogen werden, fallen nicht unter diese Angabepflicht, sondern unter die speziellen Angabepflichten zu Bewertungseinheiten.
  • Entspricht der beizulegende Zeitwert dem Preis auf einem aktiven Markt, ist dies nicht angabepflichtig. Ebenfalls nicht angabepflichtig ist der beizulegende Zeitwert selbst.

Nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertete derivative Finanzinstrumente

Schon bislang sind nach § 285 Nr. 19 / § 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB im (Konzern-)Anhang bestimmte Angaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten derivativen Finanzinstrumenten erforderlich. Die Ausführungen dazu wurden geringfügig überarbeitet. Insbesondere reicht nach Auffassung des HFA für den Fall, dass der anzugebende beizulegende Zeitwert nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden ermittelt wird (z. B. Black-Scholes-Modell bei Optionen), nun die Nennung des verwendeten Modells aus. Bislang wurde gefordert, zusätzlich die wichtigen Einflussgrößen auf das verwendete Modell anzugeben.

Durch den komplementären Anwendungsbereich bei den Angabepflichten („mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet“ / „nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet“) hat die Begrenzung des Anwendungsbereichs der neuen Angabepflichten zur Folge, dass der Anwendungsbereich der bisherigen Angabepflichten nach §§ 285 Nr. 19 / § 312 Abs. 1 Nr. 11 HGB ggf. weiter ist als bisher angenommen. So fallen unter die bisherigen Angabepflichten zwar unverändert keine derivativen Finanzinstrumente, die in handelsbilanzrechtliche Bewertungseinheiten einbezogen werden, allerdings grundsätzlich alle übrigen, einzeln bilanzierten derivativen Finanzinstrumente. Dies betrifft beispielsweise Optionen, soweit sie nicht zu Sicherungszwecken eingesetzt werden, sowie derivative Finanzinstrumente, die zwar zu Sicherungszwecken eingesetzt, aber nicht in handelsbilanzrechtliche Bewertungseinheiten einbezogen werden, weil solche nicht gebildet werden.

Über ihrem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente des Finanzanlagevermögens

Ebenfalls schon bislang ist nach § 285 Nr. 18 / § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB für über ihrem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzanlagen u. a. die Angabe des beizulegenden Zeitwerts erforderlich. Bislang wurden in diesem Zusammenhang Angaben zur Wertermittlung gefordert, beispielsweise ob es sich um einen Marktpreis handelt oder um die tragenden Annahmen eines ggf. verwendeten Bewertungsmodells. Derartige Angaben zur Wertermittlung sind nach der überarbeiteten Fassung der Verlautbarung nicht mehr erforderlich.