Umsatzsteuer - Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine Verfügung aktualisiert, in der die Regeln zur Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 2 UStG) aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert werden (BayLfSt vom 10.04.2015 - S 7316.2.1-3/7 St33).

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.

Beispiel (Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE): Unternehmer U erwirbt am 01.07.2001 ein Grundstück zum Preis von EUR 2.000.000. Der Verkäufer des Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. Am 01.07.2003 veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden kann und nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist:

Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen. Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug i. H. v. EUR 380.000 nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen. Der Vorsteuerbetrag ist demnach für den Monat Juli 2003 zurückzuzahlen (Beispiel 1 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).