Was das Finanzamt ab 2016 über Sie weiß!

Die letzte Steuerdekade stand im Zeichen der CD. Das rege Interesse der Finanzbehörden an Datensätzen von Kunden ausländischer Banken verbreitete so viel Schrecken, dass allein im Jahr 2014 rund 40.000 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingingen. Zu dieser Welle trug auch die gesetzliche Verschärfung der Voraussetzungen der Straffreiheit ab 2015 bei.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber an dem internationalen Großprojekt weitergearbeitet, um auch die letzten Steuerschlupflöcher zu schließen. Ergebnis sind Gesetzesänderungen, die bereits ab 2016 wirksam werden und den Zugriff der Steuerbehörden auf sensible Finanzdaten von Unternehmen und privaten Anlegern mit Konten in anderen EU-Staaten und auch Drittländern automatisieren sollen. Ziel ist ein weltweit standardisierter automatischer Datenaustausch über alle Steuerpflichtige.

Der elektronische Datenaustausch bisher

Schon heute leiten zahlreiche Behörden, Banken und andere Institutionen regelmäßig und automatisch steuerrelevante Kundendaten an die Finanzämter weiter. Das sind insbesondere:

Krankenkassenbeiträge: Die Krankenkassen informieren die Finanzbehörden unter anderem über die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Diese Datenüber-mittlung setzt die Einwilligung des Steuer-pflichtigen voraus.

Rürup- und Riester-Renten: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermitteln dem Finanzamt die notwendigen Daten, damit dieses prüfen kann, ob die steuerliche Förderung im Einzelfall gewährt wird, sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags. Auch hier ist die Einwilligung des Versicherten erforderlich.

Altersrenten: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Träger von Alterssicherungssystemen übermitteln unter anderem die Beträge der Leibrenten und anderer Leistungen, die an jeden Steuerzahler ausgezahlt worden sind.

Lohnersatzleistungen: Die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften leiten Daten über die Höhe und Dauer von gewährten Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, an das Finanzamt weiter. Dazu gehören zum Beispiel das Arbeitslosen-geld I, das Kurzarbeiter-, das Kranken- und das Elterngeld.

Arbeitgeberangaben: Arbeitgeber müssen jedes Jahr eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, unter anderem mit Angaben über das jährliche Bruttoentgelt, die vorausgezahlte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer sowie die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer an das Finanzamt übersenden.

Inländische Bankdaten: Schließlich hat das Finanzamt die Möglichkeit, mittels eines Datenabrufsystems festzustellen, zu welchen Kreditinstituten eine Person oder ein Unternehmen Kontobeziehungen unterhält. Dazu müssen die Kreditinstitute laufend aktualisierte Dateien mit folgenden Inhalten führen:

  • Nummer des Kontos bzw. Depots
  • Tag der Eröffnung (und der Auflösung)
  • Name und Geburtstag des Inhabers, ggfs. des Verfügungsberechtigten
  • Name und Anschrift eines vom Kontoinhaber abweichenden Berechtigten

Informationen über Auslandskonten: Interessieren sich die deutschen Finanzbehörden für Geldanlagen inländischer Steuerpflichtiger im Ausland, müssen sie bisher den Umweg der Amtshilfe durch ausländische Behörden gehen und bei den Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen nach diesen Daten fragen lassen.

Die Verschärfung ab 2016/2017

Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden waren früher umständlich und langwierig. Oft verliefen sie im Sande, weil sich viele Länder auf das Bankgeheimnis beriefen und keine Auskünfte gaben.

Das ändert sich jetzt: Bereits am 29.10.2014 haben 51 Staaten weltweit (darunter Luxemburg, Liechtenstein, die Kaimaninseln und die Schweiz) beschlossen, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zusammenzuarbeiten (OECD-Abkommen). Dazu haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen über inländische Finanzkonten von Personen, die im Ausland ansässig sind, an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten dieser Personen weiterzugeben. Dabei geht es sowohl um juristische und natürliche Personen als auch Personenvereinigungen.

Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett zur Umsetzung des OECD-Abkommens zwei neue Gesetzesentwürfe beschlossen (das Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung und das Finanz-konteninformations-Austauschgesetz), wonach die deutschen Finanzinstitute - wie auch die der übrigen 50 Vertragsstaaten - ab dem 31.12.2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen müssen. Ab dem 1. Januar 2016 müssen sie die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden feststellen. Ab September 2017 erfolgt schließlich der automatische Austausch der so gesam-melten Daten ausländischer Bankkunden.

Ab 2016 werden die deutschen Finanzinstitute also alle Informationen über die Finanzkonten ausländischer Mitbürger erheben und ab 2017 einmal jährlich automatisch an die Finanzämter der Ansässigkeitsstaaten weitergeben. Diese reichen dann die verschlüsselten Daten an die nationalen Steuerbehörden weiter. Im Gegenzug bekommt Deutschland folgende Daten über Finanzkonten von Deutschen in anderen Staaten übermittelt:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdaten und -ort
  • Kontonummer
  • Jahressalden der Konten
  • Gutgeschriebene Kapitalerträge (einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse).

Der erste Datenaustausch im September 2017 wird die Daten des Steuerjahres 2016 enthalten.

Damit die Vertragsstaaten die Steuerhinterziehung noch effektiver bekämpfen können, musste also das Bankgeheimnis weichen. Durch den automatischen Datenaustausch wird es bald sehr unwahrscheinlich, dass ein bisher nicht angegebenes Konto oder Depot im Ausland unentdeckt bleibt. Stößt das Finanzamt auf Unstimmigkeiten in der Steuererklärung eines privaten Kapitalanlegers oder Unternehmers, kann es in Zukunft ohne Umstände Nachforschungen über mögliche Auslandskonten des vermeintlichen Steuerhinterziehers anstellen.