Mitarbeitermotivation
Der wirtschaftliche Erfolg zahlreicher Unternehmungen basiert oft auf dem unermüdlichen Einsatz und der Motivation ihrer Arbeitnehmer. Um die Leistung der Arbeitnehmer zu honorieren bzw. die Motivation zu steigern, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sogar steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterstützt werden. Nachfolgend haben wir Ihnen hierzu eine kleine Reihe beliebter Möglichkeiten zur Steigerung der Mitarbeitermotivation zusammengestellt:
Kinderbetreuungskosten
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können steuer- und sozialversicherungsfrei zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Dabei muss der entsprechende Nachweis vom Arbeitnehmer erbracht werden und zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Hierzu zählen nicht Erstattungen von Betreuungskosten im eigenen Haushalt durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörigen.
Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Fahrtkosten (Fahrtkostenzuschuss)
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann grundsätzlich ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel ein Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn seitens des Arbeitgebers gezahlt werden. Dabei führt eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Tankgutscheine
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern dank einer Freigrenze in Höhe von EUR 44,00 monatlich unbare Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. In der Praxis wird diese Freigrenze häufig mittels individualisierten Tankgutscheinen ausgenutzt.
Mahlzeitengestellung
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten arbeitstäglich spendieren. Ab dem 1.1.2018 beträgt dabei der Sachbezugswert für Mahlzeiten im Betrieb (Kantine):
- Frühstück: 1,73 €
- Mittagessen: 3,23 €
- Abendessen: 3,23 €
Der Sachbezugswert ist als Arbeitslohn zu erfassen und damit lohnsteuer- und sozialversicherungs-pflichtig.
Essensmarke
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers aus Barzuschüssen in Form von Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt auch hier der entsprechende Sachbezugswert in Höhe von 3,23 € anstelle des Verrechnungswertes der Essensmarke, sofern der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert nicht mehr als 3,10 € (3,23 € + 3,10 € = 6,33 €) übersteigt.
Weihnachtsfeier
Für Betriebsveranstaltungen existiert ein arbeitnehmerbezogener Freibetrag in Höhe von 110,00 €, der jeweils für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Dabei sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Zu den Gesamtkosten zahlen dabei insbesondere Geschenke und Verlosungsgewinne. Nicht zu den Gesamtkosten gehören dabei die Reisekosten des Arbeitnehmers, sofern die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte liegt und der Arbeitnehmer die Anreise und eventuelle Übernachtungen selbständig organisiert. Derartige Reisekosten dürfen insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Geschenke zu persönlichen Anlässen
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Geschenke zu persönlichen Anlässe wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes etc. überreichen. Derartige Sachzuwendungen sind dabei sofern Sie die Freigrenze von 60,00 € brutto nicht übersteigen steuer- und sozialversicherungsfrei. Übersteigt die Sachzuwendung die Freigrenze, so wird die Sachzuwendung in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Schlussbemerkung
Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Möglichkeiten zur Steigerung der Mitarbeitermotivation lediglich einen kleinen Auszug darstellen. Sofern ein Arbeitgeber von derartigen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, sollte im Einzelfall die individuellen Verhältnisse des Betriebs berücksichtigt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, falls wir Sie in diesem Zusammenhang unterstützen dürfen.