Finanzverwaltung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO vor April 2015 (BMF, Schreiben vom 14. Dezember 2018) und Aussetzung der Vollziehung 

Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden, den BFH-Beschluss IX B 21/18 bezüglich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 nur auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem aktuellen BMF-Schreiben nunmehr auch das spätere Urteil des BFH vom 3. September 2018 (VIII B 15/18) in ihre diesbezüglichen Überlegungen mit ein und übernimmt auch hier die im Juni geäußerte Rechtsauffassung für vorangehende Verzinsungszeiträume ab November 2012.

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