Vorläufige Festsetzung von Zinsen auf Steuerzahlungen
Auf die zuletzt mit Beschluss des BFH vom 3. September 2018 geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Höhe der Verzinsung nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hin, wies das BMF die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 an, im Falle des Einspruchs für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2012 auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Nun werden sämtliche erstmalige Festsetzungen von Zinsen, an denen der Zinssatz mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 weist das BFH die Finanzverwaltung zudem an, im Falle der Änderung oder Berichtigung von Zinsfestsetzungen diese entsprechend vorläufig vorzunehmen.
Hinweis: Die Vorläufigkeitserklärung erfasst die Frage der Verfassungskonformität der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Verzinsungszeiträume vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Zinsfestsetzungen auf Gewerbesteuer empfiehlt der Deutsche Städtetag gemäß den Verlautbarungen, diese bereits für Veranlagungszeiträume nach 2009 vorläufig festzusetzen.