SARS-CoV-2 (Coronavirus): Maßnahmen und Informationen zur Überbrückung der Pandemie
Maßnahmen seitens der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat kurzfristig ein weitreichendes Maßnahmenbündel geschnürt, dass Arbeitsplätze sichern und Unternehmen stärken soll:
Steuern
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Steuerstundung:
Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, falls die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertesVerfahren geben. -
Steuervorauszahlungen
Bei Gewinneinbrüchen, die auf das Coronavirus zurückzuführen sind, kann zur Sicherung der Liquidität die festgesetzten Steuervorauszahlungen für 2020 gemindert werden. Hierzu soll das Finanzamt entsprechende Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen leichter und schneller bearbeiten. -
Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldung
Es sind ebenfalls Maßnahmen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen. -
Vollstreckungsmaßnahmen
Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen sollen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, sofern der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Die Neuerungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.
Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab dem 01.03.2020 beantragt werden, wenn und soweit der nachfolgend genannte Arbeits- und Entgeltausfall vorlag. Hierfür muss die Anzeige über den Arbeitsausfall spätestens bis zum 31.03.2020 bei der Agentur für Arbeit eingehen. Denn das Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur eingeht. Betroffene Betriebe sollten daher schnell handeln.
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Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben oder der Betrieb behördlich geschlossen wird, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn und sobald mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall / einer Arbeitszeitreduzierung und einem Entgeltausfall von mindestens 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Diese Schwelle lag zuvor bei einem Drittel der Belegschaft.
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Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann verzichtet werden. Bisher wurde verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit im Rahmen des rechtlich möglichen ins Minus gefahren werden. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls zu unternehmen. Vermeidbar ist der Arbeitsausfall auch, wenn und solange er im Rahmen des rechtlich möglichen durch den Abbau positiver Arbeitszeitguthaben und Urlaub verhindert werden kann.
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Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
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Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber zuvor auch bei Kurzarbeit für ihre Beschäftigten zahlen mussten, erstattet die Agentur für Arbeit für die ausgefallenen Arbeitsstunden nunmehr vollständig.
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Wenn keine Betriebsvereinbarung und keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung vorliegen, müssen die Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen.
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Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % und für Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld und kann es beantragen?
Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter den nachfolgenden Links. Diese werden laufend aktualisiert.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virusinformationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld
und
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Sie finden dort die Formulare zum Download und können die Anträge nach Registrierung auch online stellen.
Insolvenzgefährdete Unternehmen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum30. September 2020 vor.
Diese Neuregelung dient dem Schutz der Geschäftsführung vor Insolvenzverschleppung.
Sollten Sie noch Fragen haben oder Unterstützung bei der Erstellung von notwendigen Anträgen wünschen, dann sprechend Sie uns bitte an!