Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung - FZulG 2020
Mit Datum vom 14. Dezember 2019 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung beschlossen.
Ziel des FZulG
Ziel dieses Gesetzes ist die Forschungsaktivitäten in Deutschland insbesondere von kleinen und mittlerer Unternehmen anregen und somit den InvestitionsstandortDeutschland stärken.
Anspruchsberechtigt
Steuerpflichtige im Sinne des EStG oder KStG mit Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG. Damit sind in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden begünstigt?
Grundlagenforschung
Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
Industrielle Forschung
Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
Experimentelle Entwicklung
Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Höhe der Forschungszulage
Die Höhe der Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25% von den förderfähigen Aufwendungen (Bemessungsgrundlage).
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Forschungszulage werden die Arbeitslöhne für Mitarbeiter oder 60% des Entgelts an eine zur Forschung und Entwicklung beauftragte Fremdfirma (Auftragsforschung) herangezogen. Dabei sind maximal EUR 2 Mio. als Bemessungsgrundlagen für ein Wirtschaftsjahr förderfähig.
Die Gesamthöhe der Forschungszulage ist auf EUR 15 Mio. pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begrenzt.
Wie erfolgt der Antrag?
Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufigesVerfahren notwendig:
1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
Der Anspruch auf Gewährung der Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Dies erfolgt bei der zuständigen Bescheinigungsstelle.
2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten beantragt. Dabei sind die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genau zu bezeichnen und der Antragsteller hat zu versichern, dass sich die angegebenen Sachverhalte aus dem Bescheinigungsverfahrens (siehe 1.) nicht geändert haben.
Festsetzung und Leistung der Forschungszulage
Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen und in der nächsten Veranlagung auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.