Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Streubesitzdividende bestätigt

Der BFH hat klargestellt, dass sowohl § 8b Abs. 4 KStG in der seit 2013 geltenden Fassung als auch § 9 Nr. 2a GewStG in der seit 2008 geltenden Fassung verfassungsgemäß sind.

Gemäß § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz, es sei denn, die Beteiligung hat gemäß § 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen. Diese seit 2013 geltende Regelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie der BFH mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. I R 29/17, DStR. 2020, S. 1910) entschied. Dazu führt er aus, dass § 8b Abs. 4 KStG zwar die in § 8b Abs. 1 KStG enthaltene Grundentscheidung des Gesetzgebers durchbreche, wonach Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst mit Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern sind und daher Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungskettenstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen seien. Jedoch sei diese Durchbrechung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da hiermit eine europarechtskonforme Rechtslage hergestellt worden ist.

Mit derselben Begründung sei auch § 9 Nr. 2a GewStG in der seit 2008 geltenden Fassung als verfassungskonform einzustufen. Danach wird der gewerbesteuerliche Gewinn um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

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