Keine Schenkung durch Zins- und Tilgungsleistungen eines Ehegatten
Leistet ein Ehegatte Zins- und Tilgungsleistungen auf das gemeinsam mit dem anderen Ehegatten aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienheims, sieht der BFH darin bei intakter Ehe keine Schenkung des leistenden Ehegatten an den anderen Ehegatten.
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 (Az. VII R 18/17, DStR 2020, S. 1198) führt der BFH dazu aus, dass der alleinverdienende Ehegatte durch die Zins- und Tilgungsleistungen auf das gemeinsame aufgenommene Darlehen im Außenverhältnis seiner Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner nachgekommen ist. Im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten bestehe kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch. Nehmen Ehegatten in einer intakten Ehe gemeinsam ein Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke auf und sei nur ein Ehegatte in der Lage, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, liege eine vom § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung vor.
Daran ändert sich auch nichts, wenn das gemeinsam bewohnte Haus im Alleineigentum des nicht erwerbstätigen Ehegatten stehe. Weiterhin handele es sich um gemeinschaftliche Zwecke der Ehegatten, so dass kein Ausgleichsanspruch bestehe.
Zudem entschied der BFH, dass auch die Begleichung der laufenden Hauskosten nicht zu einer Schenkung führt, weil der zahlende Ehegatte dadurch seiner Unterhaltspflicht nachkomme.