ESEF-Umsetzungsgesetz reformiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung und Prüfung von Abschlüssen

Das ESEF-Umsetzungsgesetz betrifft alle Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine Gesellschaften nach § 327a HGB sind. Nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB sind Inlandsemittenten verpflichtet, ihren Jahresabschluss sowie die weiteren gesetzlich geforderten Unterlagen im ESEF-Format, d.h. nach Maßgabe des Art. 3 im XHTML-Format sowie weitergehend den Konzernabschluss mit iXBRL-Auszeichnung offenzulegen. Neben den primären Bestandteilen des Abschlusses sind ab dem 1. Januar 2022 auch alle Anhangangaben im ESEF-Format offenzulegen.

Durch § 317 Abs. 3b HGB wird die gesetzliche Abschlussprüfung bzw. Konzernabschlussprüfung bei diesen Gesellschaften erweitert. Demnach hat der Abschlussprüfer zusätzlich zu beurteilen, ob für Zwecke der Offenlegung des Jahres-/Konzernabschlusses und des (Konzern-)Lageberichts die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB beachtet („Offenlegungslösung mit Prüfungspflicht“) wurden. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk zu berichten.

Es ist zu erwarten, dass die Erweiterung der Offenlegungs- und Prüfungspflichten zukünftig auch auf die nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften ausstrahlen wird.

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