IDW PS 340 n.F. zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems verabschiedet

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den IDW PS 340 n.F. zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems verabschiedet. Verpflichtend ist ein Risikofrüherkennungssystem bei Aktiengesellschaften einzurichten (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei anderen Gesellschaften kann aus betriebsspezifischen oder sonstigen Gründen die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems erforderlich sein.

Die Neufassung berücksichtigt insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Konkretisierung in Anlehnung an die zur Einrichtung und Prüfung von Risikomanagement- und Compliance-Management-Systemen entwickelten Grundelemente
  • Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf die Risikotragfähigkeit und Risikoaggregation
  • Ausgestaltung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG bei Konzernen
  • Darstellung von „Netto-Risiken" sowie zur Risikosteuerung als Bestandteil der zu prüfenden Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems
  • Verdeutlichung der Dokumentationspflichten des Unternehmens unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung
  • Konkretisierung und Betonung, dass die Prüfung gemäß § 317 Abs. 4 HGB durch den Abschlussprüfer unter Berücksichtigung der im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gewonnenen Erkenntnisse erfolgt
  • Überarbeitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers
  • Ergänzende Anfoderungen in Bezug auf eine ggf. erforderliche Einschränkung oder Versagung der Erklärung

Die Neufassung des IDW PS 340 ist erstmals für Abschlussprüfungen von berichtszeiträumen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

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