Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Mieter übernommenen Instandhaltungen

Verpflichtet sich der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vertraglich dazu, Instandhaltungsaufwendungen für den gemieteten Grundbesitz zu tragen, unterliegen diese Aufwendungen neben dem monatlich vereinbarten Mietzins der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Zu diesem Ergebnis kam das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Juli 2017. Der BFH wies eine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. September 2018 zurück. Mit Verweis auf seine zur Vorgängerregelung (§ 8 Nr. 7 GewStG a.F.) ergangene Rechtsprechung sieht er die Rechtsfrage, ob hier eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, bereits als ausreichend geklärt an.

So führt der BFH aus, dass der Begriff der Miet- und Pachtzinsenwirtschaftlich zu verstehen sei und somit auch vom Mieter bzw. Pächter getragene Instandhaltungskosten umfasse, soweit diese aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Werden Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter bzw. Verpächter zu tragen wären, nach den vertraglichen Vereinbarungen auf den Mieter bzw. Pächter überwälzt, stellt der BFH diese Kosten dem Mietzins gleich und bejaht die Hinzurechnung.

Hinweis: Grundsätzlich ist es nach der gesetzestypischen Konzeption eines Mietvertrags Aufgabe des Vermieters, die Sache in gebrauchs-fähigem und vereinbartem Zustand zu halten. Verpflichtet sich der Mieter vertraglich zu dieser Instandhaltung, wertet die finanzgerichtliche Rechtsprechung die dadurch anfallenden Aufwendungen wirtschaftlich als Mietaufwendungen, die der Hinzurechnung unterliegen.

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