Geplante Änderungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind langfristige Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) abzuzinsen. Basis ist ein durchschnittlicher Marktzinssatz der letzten Jahre. Aufgrund des seit mehreren Jahren bestehenden geringen Zinssatzes sinkt dieser durchschnittliche Marktzinssatz jährlich und führt damit - selbst bei ansonsten unveränderten Annahmen - zu höheren Rückstellungen. Auf Anregung des IDW hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) die Bundesregierung aufgefordert

  • kurzfristig zu prüfen, ob die bei Verabschiedung des BilMoG zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für diesen Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB angepasst werden müssen und
  • ggf. eine angemessene Neuregelung des     § 253 Abs. 2 HGB vorzuschlagen.