Rechtsprechungen zur verdeckten Gewinnausschüttung
Leistungen zwischen dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und der Gesellschaft müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Erlangt der Gesellschafter aus der Leistungsbeziehung zur Gesellschaft einen nicht fremdüblichen Vermögensvorteil, führt dies zu den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Demnach wird der Gewinn der Gesellschaft erhöht und bei dem Gesellschafter der Zufluss einer Dividende fingiert, die entsprechend den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften besteuert wird. Bei beherrschenden Gesellschaftern wird eine vGA auch dann angenommen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Leistungsentgelt an den Gesellschafter zu zahlen ist, oder der Vereinbarung nicht entsprechend verfahren wird.
Die Aufdeckung einer vGA erfolgt meist im Rahmen einer Betriebsprüfung. Um ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft auf ihre Fremdüblichkeit zu prüfen. Die Finanzgerichte (FG) und der BFH haben aktuell in folgenden Sachverhalten eine vGA unterstellt:
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Die Vermietung einer Wohnimmobilie durch die GmbH an den Gesellschafter muss zu einer kostendeckenden Miete erfolgen. Des Weiteren muss die Miete einen angemessen Gewinnaufschlag enthalten. Der BFH führt im Urteil vom 27. Juli 2016 aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bestrebt sein wird, die Gewinne derKapitalgesellschaft zu maximieren und deshalb grundsätzlich keine Wohnimmobilie zur Vermietung anschaffen würde, wenn die Miete nicht die Kosten und einen angemessenen
Gewinnaufschlag abdecken würde.
- Von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führen grundsätzlich und vorbehaltlich eines besonderen, die Zuschläge rechtfertigenden betrieblichen Grundes zur Annahme einer vGA. Insoweit hat das FG Münster die Rechtsprechung des BFH fortgeführt.
- Das FG Hamburg hat die Rechtsprechung des BFH fortgesetzt und entschieden, dass monatliche Gehaltsverzichte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers dann eine vGA darstellen, wenn die zu Grunde liegenden Vertragsvereinbarungen nicht vertragsmäßig durchgeführt wurden, weil ein wieder aufgelebter Gehaltsanspruch nicht oder nicht fristgemäß festgestellt worden ist, und der Gehaltsverzicht einem Fremdvergleich nicht standhält. Der BFH nimmt an, dass ein fremder Arbeitnehmer einer Gehaltsstundung nur im äußersten Notfall zustimmen würde und bei Besserung der Liquiditätslage auf eine Gehaltsauszahlung drängen würde.