Elektronische Marktplätze (§§ 22f, 25e UStG)

Durch die Vorschrift des § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z. B. Amazon, Ebay) verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Ziel ist es, die Vielzahl von insbesondere ausländischen Unternehmern, die bisher keine Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und abführen, zu einer steuerlichen Registrierung zu zwingen. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass z. B. Amazon die Händler auffordert, die steuerliche Registrierung bis Ende Februar 2019 vorzulegen. Ansonsten werden diese Händler auf dem elektronischen Marktplatz gesperrt.