Referentenentwurf des BMF zur steuerlichen FuE-Förderung

Das BMF legte am 12. April 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vor.

Vorgesehen ist, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Bereichen der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung durch eine Forschungszulage in Höhe von 25 % der Arbeitslöhne der mit begünstigten FuE-Tätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer zu fördern. Die Summe der für FuEVorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der neuen Forschungszulage soll pro Unternehmen und FuE-Vorhaben Mio. EUR 15 nicht überschreiten dürfen.

Die Förderung soll allen Unternehmen in Deutschland offenstehen. Aufgrund der Ausgestaltung sollen laut Begründung des Referentenentwurfs aber insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen angesprochen werden.

Die Zulage soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheids ausgezahlt werden. Sie soll nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören. 

Hinweis: Das dazu vorgesehene Forschungszulagengesetz soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Laut Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich bei der Zulage zwar aus EU-rechtlicher Sicht um eine staatliche Beihilfe, diese falle aber unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), so dass keine Notifizierungspflicht bestehe. Das Gesetz sowie seine Durchführung soll entsprechend den Vorgaben der AGVO nach 4 Jahren evaluiert werden.