Vorzeitige Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen Abfindungszahlung des Mieters

Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (Az. XI R 20/17, BFH/NV 2019, S. 1256) stellt der BFH klar, dass die Voraussetzungen für einen umsatzsteuerlich entgeltlichen Leistungsaustausch vorliegen, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung seines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

Konkret verkürzte die Mieterin aufgrund betrieblicher Belange die Laufzeit des Mietvertrages und zahlte den vereinbarten Abfindungsbetrag. Diesen qualifizierte die Vermieterin in ihrer Umsatzsteueranmeldung als nicht steuerbaren Schadenersatz. Der BFH schloss sich dieser Beurteilung jedoch nicht an.