Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei verdeckter Gewinnausschüttung

Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ein Grund für diesen Antrag ist, dass diese Besteuerung deutlich günstiger sein kann (insb. bei ansonsten geringeren Einkünften oder Verlustvorträgen). Diese Frist gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn sich Kapitalerträge möglicherweise erst später durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Betriebsprüfung ergeben. Somit kann bereits vorsorglich bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ein entsprechender Antrag gestellt werden, obgleich zu diesem Zeitpunkt im Regelfall noch nicht bekannt ist, ob überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.