Vereinfachungsregelungen für private Spenden und steuerbegünstigte Organisationen
Zum aktuellen Anlass des Flüchtlingszustroms hat das BMF im Einverständnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder Billigkeitsregelungen bezüglich privater Spenden und steuerbegünstigter Organisationen erlassen:
- Zuwendungsnachweise für Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen können, auch wenn sie EUR 200 übersteigen, vereinfacht erbracht werden, zum Beispiel durch den Bareinzahlungsbeleg, den Kontoauszug oder den PC-Ausdruck bei Online-Banking.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden für Flüchtlinge sammeln, auch wenn der eigentliche Satzungszweck nicht auf die Flüchtlingshilfe abzielt. Es ist jedoch auf die Sonderaktion hinzuweisen.
- Auch nicht gemeinnützige Organisationen können Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe auf Treuhandkonten sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die gesammelten Gelder an eine gemeinnützige Organisation zugunsten der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.
- Gemeinnützige Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge können insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge verzichten.
- Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, sofern sichergestellt werden konnte, dass diese Mittel vom Spender nicht für einen anderen Verwendungszweck bestimmt worden sind.
- Der Lohnanteil als Arbeitslohnspende zugunsten der Flüchtlingshilfe bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohns über den Arbeitgeber an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung mit dem Zweck der Flüchtlingshilfe spendet. Ebenso bleiben Teile der Aufsichtsratsvergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, die der Förderung von Hilfe für Flüchtlinge gespendet werden, steuerfrei.
- Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.