Einkommensteuer

Keine Vererbbarkeit des verbleibenden Verlustvortrages mangels wirtschaftlicher Belastung

Ein Erbe kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2007 einen vom Erblasser nicht ausgenutzten steuerlichen Verlustvortrag nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Der personale Charakter der Einkommensteuer und der Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sprechen gegen die Vererblichkeit des Verlustabzugs. Könnte der Erbe die Verlustvorträge des Erblassers bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des BFH, die grundsätzlich von einer Vererblichkeit des Verlustvortrags ausging, war jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum 8. August 2008 eingetreten sind. Das Finanzgericht Köln hat am 27. Januar 2016 entschieden, dass auch in Altfällen, d. h. vor Änderung der BFH-Rechtsprechung in 2007, der Erbe den für den Erblasser gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag nur abziehen darf, wenn er nachweist, dass er durch den Verlust tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Im Streitfall war der Erbfall im Juli 2006 eingetreten, die alte Rechtsprechung konnte also grundsätzlich noch angewendet werden. Die Übernahme der Verluste des Erblassers scheiterte aber an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Erben. Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie wirklich begleichen muss, ist er insoweit durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der Erbe durch die geerbten Verluste in seiner Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. Eine Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 9/16 anhängig.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14) klargestellt, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.

Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA-Bemessungs-grundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.